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Das Sozialwesen (Synonym und Kurzwort „Das Soziale") ist Ort der Sozialen Arbeit und ihres Gegenstandes, der sozialen Praxis, innerhalb eines sozialen Staatssystems. Sozialwesen ist an das jeweilige politische Sozialsystem gebunden. Es ist eine der Säulen einer sozialen Marktwirtschaft. Sozialwesen ist eine der Grundaufgaben eines Staates. Wissenschaftlich betreut wird es von den Disziplinen der Sozialpädagogik, des Sozialmanagements, des Gesundheitswesens und von Bereichen der Polizeiwissenschaft. Sozialpädagogen und Sozialarbeiter, wie sie regional auch heißen, arbeiten und forschen im Sozialwesen. Doch ist Sozialwesen von seiner wissenschaftlichen Disziplin Soziale Arbeit bzw. Sozialarbeitswissenschaft zu unterscheiden.

Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik ist die Befähigung zu erlangen, in sozialpädagogischen Bereichen als Erzieherin oder Erzieher selbstständig und verantwortlich tätig zu sein. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab und berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik wird die Fachhochschulreife anerkannt, sofern am Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife teilgenommen und die entsprechenden Zusatzprüfungen bestanden wurde.

Der Abschluss „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“ ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet und beinhaltet den Zugang zum Studium an allen Hochschulen der Staaten der Europäischen Union.

 

Grundstruktur der Ausbildung über die vollschulische und praxisintegrierte Ausbildungsform

Grundstruktur der vollschulischen Ausbildung
Die dreijährige Ausbildung erfolgt in Vollzeitform und gliedert sich wie folgt:

Erster und Zweiter Ausbildungsabschnitt
Diese beinhalten eine überwiegend fachtheoretische Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik. Die fachtheoretische Ausbildung wird mit einer theoretischen Prüfung beendet.

Dritter Ausbildungsabschnitt
Während des dritten Ausbildungsjahres wird ein einjähriges Berufspraktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung absolviert, in der Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene (< 26 Jahren) sozialpädagogisch betreut werden. Dieser Abschnitt endet mit der Prüfung zur staatlichen Anerkennung.

 

Grundstruktur der praxisintegrierten Ausbildung 
Die Ausbildung dauert drei Jahre und gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte. Die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung des dritten Ausbildungsabschnitts der Regelausbildung (Berufspraktikum) sind in die beiden ersten Ausbildungsabschnitte integriert.
Die fachpraktische Ausbildung wird bei einem Träger in Einrichtungen, die sich hinsichtlich der Klientel und des Konzeptes unterscheiden müssen, abgeleistet. Der Wechsel der Einrichtung erfolgt zum zweiten  Ausbildungsabschnitt.

Die Stunden in der Fachschule und in der Fachpraxis verteilen sich wie folgt:

 

Lernort
Schule/Tage

Stunden

Stunden gesamt

Lernort Praxis/Tage

Stunden Praxis

Erster
Ausbildungsabschnitt

Drei Tage

3 x 8 Stunden

960

Zwei Tage

Nach vollem Arbeitsvertrag 15h in Schulzeit,

39h in Ferien

Zweiter
Ausbildungsabschnitt

Drei Tage

3 x 8 Stunden

960

Zwei Tage

Nach vollem Arbeitsvertrag 15h in Schulzeit, 39h in Ferien

Dritter
Ausbildungsabschnitt

Zwei Tage

2 x 8 Stunden

640

Drei Tage

Nach vollem Arbeitsvertrag 23h in Schulzeit, 39h in Ferien

Nach dem ersten Ausbildungsabschnitt muss die Versetzung in den zweiten Ausbildungsabschnitt erfolgen. Dies geschieht gemäß der jeweils gültigen Verordnung über die Prüfungen.

Ebenso wird nach dem zweiten Ausbildungsabschnitt die Versetzung in den dritten Ausbildungsabschnitt vorgenommen, dies erfolgt nach §§ 2 Abs.7 und 9 Abs.1 der gültigen Verordnung.

Im dritten Ausbildungsabschnitt absolvieren die Studierenden am Ende des Schuljahres die theoretische Abschlussprüfung und nach den jeweiligen Sommerferien die Prüfung zur Staatlichen Anerkennung. 

Verteilung des Unterrichts über die Ausbildungsabschnitte und Gestaltung der Zusammenarbeit mit der Praxis

  • Der prüfungsrelevante Unterricht (AF 1-4) wird aus diesem Zusammenhang heraus über drei Jahre unterrichtet. Die übrigen AFs/Fächer laufen nach dem zweiten Jahr aus. Die Noten werden in das Abschlusszeugnis übernommen. Ein Zusatzkurs Mathematik wird nicht angeboten.
  • Die originären Aufgaben des Berufspraktikums (BP) sind durch den 2. und 3. Ausbildungsabschnitt hindurch von den Studierenden zu bearbeiten.
  • Für die unterrichtenden Kolleginnen und Kollegen bedeutet das, dass sie über das Fach  Mentoring bzw. den BP-Begleitunterricht über drei Jahre in der Klasse sind. Darüber hinaus sollen die Kolleginnen und Kollegen, die Mentoring unterrichten, Erfahrung in der unterrichtlichen Begleitung des BP haben. Sie übernehmen auch die BP-Betreuung vor Ort über die Dauer der Ausbildung.
  • Die Betreuung in der Praxis sollte analog zur berufsbegleitenden Ausbildung pro Schuljahr zwei Besuche pro Studierende/Studierenden betragen.
  • Es finden je Schuljahr zwei verpflichtende Ausbildertreffen in der Schule an Unterrichtstagen statt.

Aufnahmevoraussetzungen

Die Aufnahme in die Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

1.    Mittlerer Bildungsabschluss

2.    Berufsabschluss als „Staatlich geprüfte Sozialassistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialassistent oder der Abschluss einer einschlägig anerkannten und mind. zweijährigen sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Berufsausbildung, aufbauend auf dem mittleren Abschluss

Ist der allgemeinbildende Schulabschluss nicht im deutschsprachigen Raum oder an einer deutschen Schule im Ausland erworben worden, müssen die Bewerberinnen und Bewerber deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen durch ein gängiges Zertifikat nachweisen. Bei Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2 kann eine Aufnahme erfolgen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber an zusätzlicher Sprachförderung durch Wahlunterricht teilnimmt. 

oder

3.    eine einschlägige Vollzeitbeschäftigung von 36 Monaten nachweist

oder

4.    eine einschlägige dreimonatige Vollzeitbeschäftigung nachweist und eines der folgenden Kriterien erfüllt

·         In- oder ausländische Berufsausbildung auf Niveaustufe 4 des DQR

·         Tätigkeit als Tagespflegeperson von 33 Monaten Dauer

·         Abitur oder Fachhochschulreife aus der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe

·         Abschluss der Fachoberschule in Form A oder B

Es können von den 36 Monate maximal 24 Monate wie folgt angerechnet werden:

·         Erzieherische oder pflegerische Tätigkeiten innerhalb der Familie bis 12 Monate

·         Die Ableistung eines sozialen Jahres

·         Auslandsaufenthalte als Au-Pair bis zu 12 Monaten

·         Ehrenamtliche Tätigkeiten bis zu 12 Monaten (Nachweis von 40 Stunden werden jeweils als ein Monat gewertet).

 

Anmeldung

Der Anmeldeschluss ist der 15. Februar.

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