Hinweise zur Beurlaubung von Lernenden und Auszubildenden

Nach § 56 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz besteht für jeden Lernenden u. a. die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht.

Lernende können von der Teilnahmepflicht nur gemäß § 69 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.

Bei Lernenden in Vollzeit unter Berücksichtigung der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGS) §3.
Bei Auszubildenden in Teilzeit unter Berücksichtigung der Verordnung über die Berufsschule (BerSchulV HE) §6.

Anträge auf Beurlaubung von Lernenden müssen rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vor der Beurlaubung) schriftlich bei der Schule eingereicht werden.

Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Sorgeberechtigten bzw. der volljährigen Lernenden erfolgen und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auf Verlangen durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen.

Der Wunsch, außerhalb der Ferien die günstigeren Tarife der Urlaubsveranstalter zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen, wird dabei nicht als besonderer Grund angesehen.

Wichtige Gründe können z.B. sein:

  • Persönliche Anlässe (z. B. Hochzeit, Jubiläum, Todesfall) in der engsten Familie
  • Erholungsmaßnahmen (wenn das Gesundheitsamt die Maßnahme für erforderlich hält)
  • Religiöse Feiertage
  • aktive Teilnahme der lernenden Person an (sportlichen) Wettkämpfen/Wettbewerben
  • Schüleraustausch
  • Einsatz bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit
  • Vorübergehende, unumgänglich erforderliche Schließung des Haushaltes wegen besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern (z. B. Krankenhausaufenthalt, Betriebsferien). Die Schließung des Haushaltes ist nicht als unumgänglich dringend anzusehen, wenn sie nur den Zweck hat, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.

Nach § 67 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz haben die sorgeberechtigten bzw. volljährigen Personen dafür Sorge zu tragen, dass der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.

Nach § 181 Hessisches Schulgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Sorgeberechtigter oder Volljähriger nicht dieser Verpflichtung nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Sofern die Beurlaubung nicht länger als zwei Tage andauert, liegt die Entscheidung hierüber bei der Klassenlehrkraft.

Bei mehr als zwei Tagen pro Schuljahr sowie Zeiträumen vor und nach hessischen Schulferien ist die Schulleitung bzw. die Schulaufsichtsbehörde zuständig.

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